Abbruch von Wohnhäusern
Es ging um die unbefristete Verlängerung des 1968 beschlossenen Gesetzes gegen den Abbruch von Wohnhäusern. (S. Abstimmung vom 24.11.1968). Das Gesetz hatte den Abbruch von Häusern im Kantonsgebiet einer Bewilligungspflicht unterstellt, für das Abbruchverbot galten gewisse Ausnahmen. Die Gegnerschaft wollte keine «Verewigung» des Abbruchverbots. Sie… Weiterlesen »Abbruch von Wohnhäusern