Anwendung des Holzpflasters
Die Gesetzesänderung setzte die 1901 angenommene Volksinitiative zur Aufhebung der Beitragspflicht für Anstösser an die Holzpflasterung von Strassen um. (S. Abstimmung vom 24.11.1901). Liegenschaftsbesitzer mussten demnach nicht länger an das lärmdämpfende, aber teurere Holzpflaster für Strassen mitbezahlen.