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Wie funktioniert direkte Demokratie in Basel-Stadt?

In den meisten Staaten dieser Welt wählen die Wahlberechtigten alle paar Jahre ein Parlament und indirekt eine Regierung – und erteilen diesen so für die kommenden Jahre quasi einen Blankocheck. Die Möglichkeiten der Bevölkerung, politische Entscheide zu stoppen oder selbst ein Thema zur Abstimmung zu bringen, sind gering. In der Schweiz und ihren Kantonen (und Gemeinden) gilt ein spezielles politisches System: die direkte Demokratie. Die Stimmberechtigten können auch über häufige Sachabstimmungen direkten Einfluss auf die Politik nehmen. Sie, nicht das Parlament, haben das letzte Wort.

Gewisse Vorlagen müssen der Stimmbevölkerung zwingend zur Abstimmung vorgelegt werden. Wir sprechen vom obligatorischen Referendum. Es gilt für Verfassungsänderungen und auch Volksinitiativen (s. weiter unten). Das Parlament, in Basel-Stadt ist dies der Grosse Rat, kann der Stimmbevölkerung freiwillig weitere Beschlüsse vorlegen.

Auch in der direkten Demokratie beschliesst in der Regel abschliessend das Parlament als Volksvertretung. Mit dem fakultativen Referendum haben die Stimmberechtigten aber die Möglichkeit, einen Parlamentsentscheid anzufechten. Sind sie in Basel-Stadt mit einem neuen Gesetz, einer Gesetzesänderung, einer Ausgabe (ab 1,5 Mio. Franken), einem Bebauungsplan oder einem Staatsvertrag nicht einverstanden, so können sie Unterschriften dagegen sammeln. Wer das Parlament korrigieren will, muss allerdings schnell sein: Innert 42 Tagen müssen 2000 gültige Unterschriften gesammelt werden. Kommt das Referendum zustande, folgt innert wenigen Monaten die Volksabstimmung

Den Stimmberechtigten steht mit dem Referendum nicht nur eine Bremse zur Verfügung, sondern mit der Volksinitiative auch ein Motor. Sie können eine Verfassungsänderung, eine Gesetzesänderung oder einen Grossratsbeschluss (z.B. eine neue Brücke) verlangen. In Basel-Stadt sind für eine Initiative heute 3000 gültige Unterschriften innert 18 Monaten nötig. Eine Initiative darf nicht übergeordnetes Recht verletzen oder etwas Unmögliches verlangen, und sie darf nur einen Gegenstand betreffen. Initiativen können aus einem fertigen Verfassungs-, Gesetzes- oder Beschlusstext bestehen (formuliert) oder nur ein Ziel umschreiben (unformuliert).

Eine formulierte Initiative muss den Stimmberechtigten unverändert vorgelegt werden. Wird sie angenommen, wird ihr Wortlaut in die Verfassung beziehungsweise ins Gesetz aufgenommen.

Eine unformulierte Initiative kann der Grosse Rat ausformulieren (in der Regel auf Vorschlag des Regierungsrates), wenn er das Anliegen gut findet. Dann kommt seine ausformulierte Vorlage an die Urne. Will er die Initiative nicht ausformulieren, kommt die Initiative tel quel zur Abstimmung. Nimmt die Stimmbevölkerung sie an, so muss der Grosse Rat eine Vorlage ausarbeiten, welche das Anliegen erfüllt. Diese kommt nochmals an die Urne, ausser das Initiativkomitee ist zufrieden und zieht die Initiative zurück.

Der Grosse Rat kann jeder Initiative, ob formuliert oder unformuliert, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. Dann kommen Initiative und Gegenvorschlag an die Urne – mit Stichfrage für den Fall, dass beide angenommen werden. Akzeptiert das Initiativkomitee den Gegenvorschlag und zieht es die Initiative zurück, so unterliegt der Gegenvorschlag nur noch dem fakultativen Referendum.
Initiativkomitees geben sich oftmals mit einer ausformulierten Vorlage beziehungsweise einem Gegenvorschlag des Grossen Rates zufrieden und ziehen ihre Initiative zurück. Unter dem Strich werden manche Initiativen ohne Volksabstimmung durch Rückzug erledigt und also durch politische Kompromissfindung umgesetzt.

Dieser Text ist ein Auszug aus dem Buch «Auf zur Urne!» (S. 288-291) von Eva Gschwind, mit freundlicher Genehmigung des Christoph Merian Verlags.

Links:

Verfassung des Kantons Basel-Stadt (§ 47ff. (Initiative), § 51f. (Referendum)

Gesetz betr. Initiative und Referendum Basel-Stadt