| Beschreibung der Vorlage |
Die Verfassungsänderung sah die Herabsetzung des kantonalen Stimm- und Wahlrechtsalters (aktiv und passiv) von 20 auf 18 Jahre vor. Es war der erste Anlauf für das Stimmrechtsalter 18, auf Anregung von Parlamentsvorstössen und einer PdA-Initiative. Der Regierungsrat wollte den 18- und 19-Jährigen Gelegenheit zur Teilnahme geben und zudem das zunehmende Gewicht älterer Menschen an politischen Entscheiden ausgleichen. Die angestrebte Verjüngungskur der Stimmberechtigten kam aber nicht an. Das Argument überwog, dass das Stimmrecht neben dem Pass an die Mündigkeit, die damals noch bei 20 Jahren lag, geknüpft sein müsse.
Das Stimmrechtsalter 18 kam erst im dritten Anlauf durch. (S. Abstimmungen vom 14.6.1981 und 12.6.1988).
|